Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 26l BAPostG Beihilfebearbeitung für andere Stellen

Die Postbeamtenkrankenkasse kann nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Geschäftsbesorgungsverträge für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gegen Entgelt die folgenden Aufgaben ganz oder teilweise übernehmen:

1.
die Beihilfebearbeitung,
2.
die Führung der Beihilfeakten und
3.
die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, soweit diese Beihilfeleistungen betreffen.
Die Übernahme bedarf der Zustimmung der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde und der Bundesanstalt.