Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 14 BAPostG Prüfungen bei Disziplinarverfahren, Entlassungen und Zurruhesetzungen

In Disziplinarverfahren, bei Entlassungen und Zurruhesetzungen sowie bei Herabsetzungen der Arbeitszeit wegen begrenzter Dienstfähigkeit nimmt die Bundesanstalt die ihr in § 1 Absatz 5 und 6 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragenen Aufgaben wahr.