Bundesanstalt-Post-Gesetz (BAPostG)
Gesetz über die Errichtung einer Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost

Ausfertigungsdatum: 14.09.1994


§ 13 BAPostG Überleitung der Beamtinnen und Beamten

Die Beurlaubung der Beamtinnen und Beamten, die im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für den Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommunikation e. V. tätig sind, ist aufgehoben. Soweit sie Beamtinnen und Beamte des Bundes sind, werden sie auf die Bundesanstalt übergeleitet. Ein nach § 12 Absatz 1 übergeleitetes Arbeitsverhältnis der Beamtinnen und Beamten zur Bundesanstalt erlischt.