(BApO)
Bundes-Apothekerordnung

Ausfertigungsdatum: 05.06.1968


§ 3 BApO

Die Berufsbezeichnung "Apotheker" oder "Apothekerin" darf nur führen, wer als Apotheker approbiert oder nach § 2 Abs. 2 oder Abs. 2a zur Ausübung des Apothekerberufs befugt ist.