(BApO)
Bundes-Apothekerordnung

Ausfertigungsdatum: 05.06.1968


§ 13 BApO

Wer den Apothekerberuf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.