(BApO)
Bundes-Apothekerordnung

Ausfertigungsdatum: 05.06.1968


§ 10 BApO

Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden. Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.