(BApO)
Bundes-Apothekerordnung

Ausfertigungsdatum: 05.06.1968


§ 1 BApO

Der Apotheker ist berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes.