(BankKfm/KfrAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkauffrau

Ausfertigungsdatum: 30.12.1997


§ 9 BankKfm/KfrAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.