(BankFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 01.03.2000


§ 7 BankFachwPrV Bestehen der Prüfung

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen in den Prüfungsbereichen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 und in der mündlichen Prüfung gemäß § 2 Abs. 6 sind gesondert zu bewerten. Bei der Bewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zugrunde zu legen. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Punktebewertung der einzelnen Prüfungsleistungen.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in allen Prüfungsleistungen mindestens ausreichende Leistungen (50 Punkte) erbracht hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Falle der Freistellung gemäß § 6 sind in dem Zeugnis gemäß der Anlage 2 Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.

(4) Über das Ergebnis einer zusätzlichen Prüfung gemäß § 3 Abs. 4 in einem der in § 2 Abs. 3 aufgeführten Prüfungsbereiche ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend.