(BankFachwPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Bankfachwirt/Geprüfte Bankfachwirtin

Ausfertigungsdatum: 01.03.2000


§ 6 BankFachwPrV Anrechnung anderer Prüfungsleistungen

Von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 5 kann der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der zuständigen Stelle freigestellt werden, wenn er vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlich-rechtlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung mit Erfolg abgelegt hat, die den Anforderungen der jeweiligen Prüfungsbereiche entspricht. Eine Freistellung vom "Praxisorientierten Situationsgespräch" gemäß § 2 Abs. 6 erfolgt nicht.