Ausfertigungsdatum: 01.03.2000
(1) Im Prüfungsbereich "Allgemeine Bankbetriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er systematisch und entscheidungsorientiert bankbetriebliche Ziele und Aufgaben unter Berücksichtigung aufsichtsrechtlicher Vorschriften darstellen und analysieren kann und daraus entsprechend begründete Handlungsschritte ableiten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(2) Im Prüfungsbereich "Betriebswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Vorgänge im Unternehmen auf der Basis betriebswirtschaftlicher Grundlagen interpretieren und analysieren kann. Er soll in der Lage sein, Unternehmensziele, Organisations- und Kooperationsformen im Zusammenspiel von Mitarbeitern, Kunden und Unternehmen einzuschätzen und zu berücksichtigen. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(3) Im Prüfungsbereich "Volkswirtschaft" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er Auswirkungen wirtschaftspolitischer Maßnahmen auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und deren grundlegende Einflüsse auf das Bankgeschäft bewerten kann. In diesem Rahmen können geprüft werden:
(4) Im Prüfungsbereich "Recht" soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über Grundkenntnisse des bürgerlichen Rechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Kreditsicherungsrechts verfügt sowie Grundzüge des Verfahrens- und Insolvenzrechts kennt und deren Bedeutung in praxisbezogenen Sachverhalten beurteilen kann. In diesem Rahmen können geprüft werden: