(BAMKostO)
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1970


§ 7 BAMKostO Ermäßigung der Gebühr

Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.