(BAMKostO)
Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung

Ausfertigungsdatum: 17.12.1970


§ 5 BAMKostO Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.