(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,
- 1.
-
wer die Nutzleistung beantragt,
- 2.
-
wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
- 3.
-
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.