(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, 
        
            - 1.
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                wer die Nutzleistung beantragt, 
- 2.
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                wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat, 
- 3.
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                wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. 
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.