(BAIUDBwOWiZustV)
Verordnung über die Zuständigkeit des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten

Ausfertigungsdatum: 24.06.2013


§ 3 BAIUDBwOWiZustV Zuständigkeit nach dem Tierseuchengesetz

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 76 des Tierseuchengesetzes wird auf das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr übertragen, soweit nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes die Durchführung dieses Gesetzes im Bereich der Bundeswehr den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr obliegt.