(BAFlSBAÜbnG)
Gesetz zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 23.07.1992


§ 2a BAFlSBAÜbnG

(1) Ein in § 1 Abs. 1 bezeichneter Beamter des mittleren oder des gehobenen Dienstes des Luftfahrt-Bundesamtes kann bis zum 31. Dezember 1998 auf Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn

1.
sein Arbeitsplatz auf Grund einer Umstrukturierungsmaßnahme ersatzlos entfällt,
2.
er das 56. Lebensjahr vollendet hat und
3.
eine anderweitige Verwendung des Beamten in dem in § 31b des Luftverkehrsgesetzes bezeichneten Flugsicherungsunternehmen oder einer anderen Verwaltung nicht möglich oder nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen nicht zumutbar ist.

(2) -

(3) § 5 Abs. 3 des Beamtenversorgungsgesetzes findet keine Anwendung.

(4) § 4 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend.