Ausfertigungsdatum: 26.03.1997
(Fundstelle: BGBl. I 1997, 743 - 746)
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungs-berufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |||
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1 | Berufsbildung (§ 3 Nr. 1) | a) | Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | ||
b) | gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen | |||||
c) | Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen | |||||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungs-betriebes (§ 3 Nr. 2) | a) | Struktur und Aufgabe von Freizeit- und Badebetrieben beschreiben | |||
b) | Rechtsform, Aufbau und Ablauforganisation des ausbildenden Betriebes erläutern | |||||
c) | Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Fachverbänden, Berufsvertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen | |||||
d) | Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben | |||||
3 | Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 3 Nr. 3) | a) | über Bedeutung und Inhalt von Arbeitsverträgen Auskunft geben | |||
b) | Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | |||||
c) | Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes, der zuständigen Unfallversicherung und der Gewerbeaufsicht erläutern | |||||
d) | Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze anwenden | |||||
e) | Bestandteile der Sozialversicherung sowie Träger und Beitragssysteme aufzeigen | |||||
4 | Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 3 Nr. 4) | a) | berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, beachten | |||
b) | Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden | |||||
c) | geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen im eigenen Arbeitsbereich ergreifen und sich bei Unfällen situationsgerecht verhalten | |||||
d) | Verhaltensregeln für den Brandfall nennen und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | |||||
e) | Gefahren, die von Giften, Gasen, Dämpfen, leicht entzündlichen Stoffen sowie vom elektrischen Strom ausgehen, beachten | |||||
f) | berufsspezifische Bestimmungen zu Gefahrstoffen und -gütern anwenden | |||||
g) | Vorschriften zum Schutz der Gesundheit am Arbeitsplatz anwenden | |||||
h) | zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich nach ökologischen Gesichtspunkten beitragen | |||||
i) | Maßnahmen zur Entsorgung von Abfällen unter Beachtung betrieblicher und sonstiger berufsbezogener Sicherheitsbestimmungen ergreifen | |||||
k) | zur rationellen Energie- und Materialverwendung im beruflichen Beobachtungs- und Einwirkungsbereich beitragen | |||||
5 | Aufrechterhalten der Betriebssicherheit (§ 3 Nr. 5) | a) | Rechtsvorschriften und betriebliche Bestimmungen, die für den Betrieb des Bades gelten, anwenden | 12 | ||
b) | Rechtsvorschriften und betriebliche Grundsätze der Hygiene anwenden | |||||
c) | Mittel, Geräte und Verfahren zur Reinigung und Desinfektion anwenden und deren Auswahl begründen | |||||
d) | bei der Organisation von Betriebsabläufen des Badebetriebes mitwirken | 6 | ||||
e) | bei der Kontrolle und Beaufsichtigung im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht mitwirken | 6 | ||||
6 | Beaufsichtigen des Badebetriebes (§ 3 Nr. 6) | a) | Gefahren des Badebetriebes in und an Naturgewässern erläutern | 4 | ||
b) | Rechtsnormen, Verwaltungsvorschriften, Betriebs- und Dienstanweisungen zur Aufsicht im Badebetrieb sowie die Badeordnung anwenden | |||||
c) | Beaufsichtigung im Badebetrieb, insbesondere im Beckenbereich, durchführen | 6 | ||||
d) | bei Planung und Organisation des Aufsichtsdienstes mitwirken | 8 | ||||
e) | bedrohliche Situationen im Badebetrieb feststellen und Sofortmaßnahmen einleiten | |||||
7 | Betreuen von Besuchern (§ 3 Nr. 7) | a) | Besucher empfangen und informieren | 4 | ||
b) | Konfliktfelder beschreiben und Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden | |||||
c) | über notwendige Hygienemaßnahmen beraten | |||||
d) | Besucherwünsche ermitteln und entsprechende Spiel- und Sportarrangements anbieten | 6 | ||||
e) | Besucher betreuen | 4 | ||||
f) | Kommunikationsregeln in verschiedenen beruflichen Situationen anwenden und zur Vermeidung von Kommunikationsstörungen beitragen | |||||
8 | Schwimmen (§ 3 Nr. 8) | a) | Wettkampftechniken einschließlich Start- und Wendetechniken anwenden | 7 | ||
b) | Techniken des Strecken- und Tieftauchens anwenden | |||||
c) | Einfachsprünge ausführen | |||||
d) | theoretischen und praktischen Schwimmunterricht für Anfänger durchführen | 7 | ||||
e) | Schwimmunterricht für Fortgeschrittene durchführen | 6 | ||||
f) | Spring- und Tauchunterricht für Anfänger durchführen | |||||
9 | Einleiten und Ausüben von Wasserrettungsmaßnahmen (§ 3 Nr. 9) | a) | Rettungsmaßnahmen, insbesondere unter Anwendung der Methoden des Rettungsschwimmens, durchführen | 6 | ||
b) | Rettungssituationen erläutern und entsprechende Rettungsmaßnahmen ableiten | 7 | ||||
c) | Rettungsgeräte für Wasserrettungsmaßnahmen warten und einsetzen | 7 | ||||
10 | Durchführen von Erster Hilfe und Wiederbelebungs-maßnahmen (§ 3 Nr. 10) | a) | Aufgaben eines Ersthelfers nach den Unfallverhütungsvorschriften des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung ausüben | 4 | ||
b) | Herz-Lungen-Wiederbelebungs-maßnahmen an Personen unterschiedlicher Altersgruppen unter Berücksichtigung der verschiedenen anatomischen Gegebenheiten durchführen | |||||
c) | Unfallbeteiligte betreuen | 2 | ||||
d) | Herz-Lungen-Wiederbelebung mit einfachem Gerät, insbesondere Beutel- und Balgbeatmer, durchführen | 2 | ||||
e) | Verletzten mit und ohne Gerät transportieren | |||||
11 | Messen physikalischer und chemischer Größen sowie Bestimmen von Stoffkonstanten (§ 3 Nr. 11) | a) | Länge, Masse, Volumen, Temperatur und Druck messen | 2 | ||
b) | die Bedeutung von Schmelzpunkt, Siedepunkt und Dichte erläutern | |||||
c) | pH-Wert und Hygienehilfsparameter bestimmen | |||||
d) | Proben unter betrieblichen Bedingungen entnehmen | 2 | ||||
e) | Meßgeräte zur Überwachung der Wasserqualität handhaben und pflegen | |||||
12 | Kontrollieren und Sichern des technischen Betriebsablaufes (§ 3 Nr. 12) | a) | Betriebsabläufe durch regelmäßige Kontrolle der bädertechnischen Anlagen und der Betriebszustände sichern | 7 | ||
b) | Arbeits- und Bäderhygiene kontrollieren und sichern | |||||
c) | Betriebsdaten von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen prüfen und dokumentieren | 8 | ||||
d) | Notfallpläne zur Bewältigung häufiger Störungen anwenden | |||||
e) | Prozeßabläufe technischer Anlagen, insbesondere zur Schwimm- und Badebeckenwasseraufbereitung, steuern | 9 | ||||
13 | Pflegen und Warten bäder-und freizeittechnischer Einrichtungen (§ 3 Nr. 13) | a) | Werkstoffe nach Eigenschaften und Einsatzmöglichkeiten beurteilen | 4 | ||
b) | Arbeitsgeräte, Werkzeuge und Werkstücke einsetzen | |||||
c) | einfache Schlauch- und Rohrverbindungen zusammenfügen und lösen | 4 | ||||
d) | Aufbau, Einsatz und Wirkungsweise von Armaturen, Filtern und Aggregaten beschreiben | |||||
e) | Dichtungen erneuern und Filtereinsätze auswechseln | 4 | ||||
f) | technische Anlagen, Geräte und Werkzeuge pflegen und warten | |||||
g) | Innen- und Außenanlagen pflegen und warten | |||||
14 | Durchführen von Verwaltungsarbeiten im Bad (§ 3 Nr. 14) | a) | Ablauforganisation der Verwaltungsarbeiten im Bad beschreiben | 4 | ||
b) | Kassensysteme unterscheiden und Kassenabrechnungen erstellen | |||||
c) | einfache Buchungen durchführen | |||||
d) | Schriftverkehr erledigen | |||||
e) | Vorschriften zum Datenschutz anwenden | |||||
f) | Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert einsetzen | |||||
g) | ausgewählte Vorschriften des Vertrags- und Haftungsrechts anwenden | 2 | ||||
h) | Zahlungsverkehr abwickeln | |||||
15 | Öffentlichkeitsarbeit (§ 3 Nr. 15) | a) | Inhalte und Zielstellung öffentlichkeitswirksamer Maßnahmen darstellen | 2 | ||
b) | einfache Texte und Werbeträger gestalten | 2 | ||||
c) | bei Planung und Organisation von Werbemaßnahmen mitwirken | 2 | ||||
d) | Werbemaßnahmen durchführen |