(BäderFAngAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe

Ausfertigungsdatum: 26.03.1997


§ 9 BäderFAngAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.