(AZG)
Anteilzollgesetz

Ausfertigungsdatum: 27.12.1960


§ 3 AZG

(1) Der Anteilzoll ist jeweils im Zusammenhang mit den Abrechnungen des Veredelungsverkehrs bei der hierfür zuständigen Zollstelle zu entrichten.

(2) Zahlungsaufschub wird nicht gewährt.