Außenwirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung (AWPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Außenwirtschaft und Geprüfte Fachwirtin für Außenwirtschaft

Ausfertigungsdatum: 05.06.2017


§ 13 AWPrV Bewerten der Prüfungsleistungen und Ermittlung der Gesamtnote

(1) Die Prüfungsleistungen der schriftlichen Prüfung und die Prüfungsleistungen der mündlichen Prüfung sind gesondert und mit Punkten zu bewerten.

(2) Bei der Bewertung der schriftlichen Prüfung sind die zwei schriftlichen Aufgabenstellungen gleich zu gewichten.

(3) Bei der Bewertung der mündlichen Prüfung ist das Fachgespräch gegenüber der Präsentation doppelt zu gewichten.

(4) Aus der Bewertung der schriftlichen Prüfung und der Bewertung der mündlichen Prüfung wird das arithmetische Mittel gebildet; anhand dessen wird die Gesamtnote festgestellt.