Automatenfachmannausbildungsverordnung (AutomAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automatenfachmann und zur Automatenfachfrau

Ausfertigungsdatum: 01.07.2015


§ 6 AutomAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.