Automobilkaufleuteausbildungsverordnung (AutoKflAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Automobilkaufmann und zur Automobilkauffrau

Ausfertigungsdatum: 28.02.2017


§ 6 AutoKflAusbV Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.