Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Ausfertigungsdatum: 17.08.2010


§ 6 AuslZuschlV Erhöhter Auslandszuschlag für weitere Berechtigte

Empfängerinnen und Empfänger von Auslandsdienstbezügen, für die das Gesetz über den Auswärtigen Dienst gilt, können den erhöhten Auslandszuschlag nach § 5 auch für die in § 53 Absatz 4 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes genannten Personen erhalten, soweit diese im dienstlichen Interesse bei der Erfüllung von Aufgaben der Auslandsvertretung oder der Empfängerinnen oder Empfänger von Auslandsdienstbezügen mitwirken.