Auslandszuschlagsverordnung (AuslZuschlV)
Verordnung über die Gewährung von Auslandszuschlägen

Ausfertigungsdatum: 17.08.2010


§ 1a AuslZuschlV Lebenspartnerschaft

Die Vorschriften dieser Verordnung, die sich auf Ehegatten oder Verheiratete beziehen, gelten entsprechend für Lebenspartner.