(AuslWBGDV 8)
Achte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verlängerung der Anmeldefrist)

Ausfertigungsdatum: 16.08.1954


§ 1 AuslWBGDV 8 Verlängerung der Anmeldefrist

Die in § 21 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes bezeichnete Frist wird für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Verzeichnis der Auslandsbonds (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes, ergänzt durch § 1 der Ersten Durchführungsverordnung vom 21. Februar 1953 - Bundesgesetzbl. I S. 31 -) aufgeführten Arten von Auslandsbonds um ein Jahr verlängert.