(AuslWBGDV 6)
Sechste Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Belgien)

Ausfertigungsdatum: 01.10.1953


§ 6 AuslWBGDV 6 Zustellungen

Zustellungen nach dem Gesetz oder nach dieser Verordnung können in Belgien gemäß § 70 Abs. 2 des Gesetzes durch eingeschriebenen Brief gegen Rückschein bewirkt werden.