(AuslWBGDV 5)
Fünfte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Verwaltungsabgabe und Vorschußverpflichtung der Aussteller)

Ausfertigungsdatum: 28.07.1953


§ 9 AuslWBGDV 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.