(AuslWBGDV 10)
Zehnte Durchführungsverordnung zum Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds (Zweite Verlängerung der Anmeldefrist)

Ausfertigungsdatum: 12.08.1955


§ 3 AuslWBGDV 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.