(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 88 AuslSchuldAbkAG

In den Fällen der §§ 82, 83, 85 und des § 86 Abs. 2 verlängert sich die Frist für Beteiligte, die ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland haben, auf drei Monate.