(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 87 AuslSchuldAbkAG

Die gerichtliche Entscheidung nach § 76 wird erst wirksam, nachdem sie allen Beteiligten gegenüber rechtskräftig geworden ist.