(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 84 AuslSchuldAbkAG

Das Gericht hat den Beteiligten das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitzuteilen.