(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 81 AuslSchuldAbkAG

Der Schuldner hat auf Verlangen des Gerichts alle Unterlagen beizubringen, die es als Voraussetzung für eine Entscheidung nach § 76 für sachdienlich erachtet.