(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 30 AuslSchuldAbkAG

Auf die Zwangsvollstreckung aus sonstigen inländischen Vollstreckungsmitteln, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens über eine Schuld erlassen oder errichtet sind, finden die §§ 27 bis 29 entsprechende Anwendung.