(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 117 AuslSchuldAbkAG

Das Gesetz tritt mit dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen über deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 gemäß seinem Artikel 35 Abs. 2 Satz 1 in Kraft tritt.