(AuslSchuldAbkAG)
Gesetz zur Ausführung des Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

Ausfertigungsdatum: 24.08.1953


§ 114 AuslSchuldAbkAG

Für die Anwendung der §§ 69, 70 und 73 tritt an die Stelle des Landes Berlin der Bund.