Ausfertigungsdatum: 10.06.1963
Die Bundesregierung wird ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnungen zu erlassen, die zur Durchführung der in Artikel 2 des Grenzvertrags und in § 33 der Anlage A zum Grenzvertrag vorgesehenen späteren Änderungen des Grenzverlaufs erforderlich sind.