(AusglFoG 1965)
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 30.07.1965


§ 6 AusglFoG 1965 Kündigung durch den Schuldner

Der Schuldner kann Ausgleichsforderungen ganz oder teilweise unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen; die Kündigung kann auch durch Bekanntgabe im Bundesanzeiger erfolgen.