(AusglFoG 1965)
Gesetz über die Tilgung von Ausgleichsforderungen

Ausfertigungsdatum: 30.07.1965


§ 5 AusglFoG 1965 Abschlagszahlungen

Solange eine Ausgleichsforderung noch nicht gewährt ist, aber Abschlagszahlungen auf die Zinsen geleistet werden, sind Abschlagszahlungen auf die Tilgung zu leisten. §§ 2 bis 4 gelten entsprechend.