Ausbildungsvermittlungs-Erstattungs-Verordnung (AusbErstV)
Erste Verordnung über die Erstattung von pauschalierten Aufwendungen bei Ausführung der Ausbildungsvermittlung

Ausfertigungsdatum: 20.12.2006


§ 4 AusbErstV Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.