(AusbBerAufhV)
Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Ausfertigungsdatum: 10.08.1972


§ 2 AusbBerAufhV Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.