(AusbBerAufhV 5)
Fünfte Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Ausfertigungsdatum: 14.02.2011


§ 2 AusbBerAufhV 5 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in dem in § 1 genannten Ausbildungsberuf ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung nach § 25 Absatz 4 der Handwerksordnung fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.