(AusbBerAufhV 2001)
Verordnung über die Aufhebung der Anerkennung von Ausbildungsberufen

Ausfertigungsdatum: 01.10.2001


§ 2 AusbBerAufhV 2001 Besitzstandswahrung

Personen, die vor Inkrafttreten der Verordnung in einem der in § 1 genannten Ausbildungsberufe ausgebildet worden sind oder im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung darin ausgebildet werden und diese Berufsausbildung gemäß § 25 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes fortsetzen, bleiben in ihrem Ausbildungsstatus unberührt.