Ausfertigungsdatum: 29.08.2005
(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.
(2) Als Planungsarbeit nach Absatz 1 erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept und eine Kalkulation. Dabei sind sowohl die individuelle Sehaufgabe als auch Wirtschaftlichkeitsaspekte zu berücksichtigen und Alternativen aufzuzeigen.
(3) Es sind folgende Arbeiten durchzuführen:
(4) Die Arbeiten nach Absatz 3 sind zu dokumentieren.
(5) Die Planungs-, Kalkulations- und Dokumentationsunterlagen werden mit 35 vom Hundert und die durchgeführten Arbeiten mit 65 vom Hundert gewichtet.