Auslandsunterhaltsgesetz (AUG 2011)
Gesetz zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Verkehr mit ausländischen Staaten

Ausfertigungsdatum: 23.05.2011


§ 58 AUG 2011 Anhörung

Das Gericht entscheidet in dem Verfahren nach § 36 ohne Anhörung des Antragsgegners.