Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG)
Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Ausfertigungsdatum: 19.09.2002


§ 6 AufhFG Jahresrechnung

Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluss des Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.