Aufbauhilfefondsgesetz (AufhFG)
Gesetz zur Errichtung eines Fonds "Aufbauhilfe"

Ausfertigungsdatum: 19.09.2002


§ 5 AufhFG Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.