(AufgÜbertrV OFD Karlsr)
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe

Ausfertigungsdatum: 17.12.1973


§ 1 AufgÜbertrV OFD Karlsr

Die Aufgaben der Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe werden auf die Bundesvermögensabteilung der Oberfinanzdirektion Freiburg übertragen. Sitz und Bezirk der örtlichen Behörden ändern sich hierdurch nicht.