Aufbauhilfeverordnung (AufbhV)
Verordnung über die Verteilung und Verwendung der Mittel des Fonds „Aufbauhilfe“

Ausfertigungsdatum: 16.08.2013


§ 6 AufbhV Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen.