Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.2003


§ 6 AufbauhfV Fondsverwaltung

Die Verwaltung des Fonds obliegt dem Bundesministerium der Finanzen; dieses stellt den erforderlichen Wirtschaftsplan zu seiner Bewirtschaftung auf.