Aufbauhilfefondsverordnung (AufbauhfV)
Verordnung nach § 2 Abs. 6 des Aufbauhilfefondsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 24.06.2003


§ 5 AufbauhfV Liquidität des Fonds

Die Liquidität des Fonds ist durch den Bund auf seine Kosten sicherzustellen. Eine Zwischenanlage eventuell überschießender Mittel zugunsten des Fonds erfolgt nicht.